Kundenplatz eines Discounters (Quelle: IMAGO / Jürgen Ritter)
Bild: IMAGO / Jürgen Ritter

Mobilität | Dossier | Lesedauer etwa 4 Minuten - Parkplätze: Wer haftet bei Schaden?

Parkplätze sind oft eng und voll, da ist ein Unfall schnell passiert. Doch wer haftet wann und in welchem Fall?

Viele Supermärkte, Baumärkte oder Möbelhäuser haben riesige Parkplätze. Entsprechend viele Menschen und Fahrzeuge sind dort tagtäglich unterwegs – und Unfälle auch deswegen nicht selten. Doch wie ist da eigentlich die rechtliche Lage? Das fragte uns kürzlich ein Zuschauer. Wir haben recherchiert - wer haftet, wenn Baum, Schlagloch oder ein anderes Auto uns eine Delle beschert.
 
Es gibt allerdings sehr viele spezielle Fälle und es kommt immer auf die genauen Gegebenheiten an – daher sind dies hier nur einige Beispiele, die sich auf öffentliche Parkplätze beziehen. In strittigen Fällen sollte immer rechtliche Unterstützung und / oder die Polizei hinzugezogen werden.

Privat oder öffentlich?

Bei der Haftung muss man zunächst unterscheiden, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Parkplatz handelt.
 
Öffentliche Parkplätze sind solche, die für alle Verkehrsteilnehmer:innen frei zugänglich sind. Ob sie eine Gebühr kosten oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Auf ihnen gilt die StVO.
 
Zu solchen Parkplätzen zählen die meisten Parkmöglichkeiten wie Parkbuchten an Straßen, Parkplätze von Einkaufszentren, Parkhäuser oder Straßenränder.
 
Anders ist das bei Parkplätzen auf Privat- oder Firmengelände. Hier dürfen andere Regeln gelten, welche auf die Haftung Einfluss haben können, etwa dass bestimmte Fahrzeuge stets Vorfahrt haben.

Wer haftet wann?

Zusammenstoß auf einem Parkplatz

Stößt man auf einem öffentlichen Parkplatz mit dem Fahrzeug einer anderen Kundin/eines anderen Kunden zusammen, dann läuft es wie im normalen Straßenverkehr auch. Entweder die Sache ist durch Austausch der Versicherungsdaten erledigt oder man holt die Polizei hinzu.

 

Auf Parkplätzen von Verbrauchermärkten, Baumärkten und Einkaufszentren gilt in der Regel die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das muss übrigens nicht gesondert per Schild ausgewiesen werden. Rechts vor links, das Gebot langsam und umsichtig zu fahren sowie alle anderen relevanten Regeln gelten also auch hier.

Schaden durch Randsteine

Eine enge Parkbucht, von hinten hupt es, da ist es schnell passiert und man schrammt an Begrenzungssteinen oder -pfosten entlang. Auch wenn diese nicht auffallend bunt angestrichen sind, so müssten Fahrer:innen damit rechnen, dass es sie gibt. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht, urteilte dazu das Amtsgericht Hanau. Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht verletzt worden.

Ein Baumstumpf auf dem Straßenrand-Parkplatz

Anders sieht es aus, wenn andere Gegenstände im Weg liegen – so wie etwa Baumstümpfe oder große Äste. In einem Fall in Köln war eine Frau nachts auf einen etwa 20 Zentimeter hohen Baumstumpf aufgefahren, welcher einen 3.000 Euro teuren Schaden verursachte.

Die Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand hätte hier dafür sorgen müssen, dass diese beseitigt werden. Gleichzeitig urteilte das Landgericht, dass die Frau eine Mitschuld trägt – sie hätte angesichts der Dunkelheit vorsichtiger sein müssen.

In diesem Fall ging es übrigens nicht um einen Parkplatz, sondern um das Parken am Straßenrand. Das Landgericht urteilte, dass auch Rand- oder Seitenstreifen als Parkflächen gelten.

Schaden durch herabfallende Gebäudeteile

Das Auto parkt sicher in der Parkgarage des Kinos, doch bei der Rückkehr liegt ein Stück eines Stützpfeilers neben dem Auto und eine ordentliche Delle schmückt den Kotflügel. In diesem Fall ist der Betreiber des Parkhauses seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und muss für den Schaden haften. Zu dieser Pflicht gehört, dass regelmäßig überprüft werden muss, ob Mauern, Pfeiler, Begrenzungen oder andere Bauteile des Parkplatzes stabil und in Ordnung sind.

Diebstahl auf bewachtem Parkplatz

Manche Parkplätze werben damit, bewacht zu sein – insbesondere Langzeitparkplätze wie etwa am Flughafen. Wenn dann, während man im wohlverdienten Urlaub ist, das Auto geklaut wird, haftet der Parkplatzbetreiber, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe. Wird damit geworben, dass es sich um einen bewachten Parkplatz handelt, so bedeutet das eine Bereitschaft zur Obhutspflicht durch den Betreiber. Wird diese verletzt, muss auch gehaftet werden.

Keine Räumung im Winter

Der nächste Winter kommt bestimmt – und damit auch Blitzeis oder Eisregen. Ob Parkplatzbetreiber haften, wenn dadurch Schäden entstehen, ist von vielen Faktoren abhängig. Und auch Fahrer:innen sind in der Pflicht.

 

Zunächst muss umsichtig und den Wetterbedingungen angepasst gefahren werden. Ist der Eisregen gerade mal fünf Minuten her, kann auch von Betreibern nicht erwartet werden, dass bereits gestreut wurde. Anders bei langanhaltendem Schneefall: Wird sich dann in keiner angemessenen Weise um den Parkplatz gekümmert, etwa durch Räumen oder dem Streuen von Split, so kann ein Haftungsgrund entstehen.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT, 05.04.2024.