Ein Youngtimer auf einer Wiese (Quelle: IMAGO/Pond5 Images)
Bild: IMAGO/Pond5 Images

Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 3 Minuten - Privatverkauf: Versprochen ist versprochen

Wer eine bestimmte Beschaffenheit beim Privatverkauf eines Autos zusagt, muss sie gewährleisten. Gilt das auch bei alten Autos? Dazu hat der BGH geurteilt.

Verkäuferinnen und Verkäufer von Gebrauchtwagen können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten nicht auf Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde. Wenn ein Vertrag sowohl Angaben über eine konkrete Beschaffenheit als auch einen Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung enthalte, seien die Punkte getrennt voneinander zu betrachten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt.

Zusage über "einwandfrei" funktionierende Klimaanlage

Der Kläger hatte das damals fast 40 Jahre alte Auto 2021 für 25.000 Euro von privat gekauft. Der Verkäufer schrieb in der Anzeige im Internet, dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniere. Der Verkauf erfolge "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Beide machten zusammen eine Probefahrt und unterschrieben dann einen Kaufvertrag. Auch darin wurde eine Gewährleistung ausgeschlossen.
 
Zwei Monate später bemerkte der Käufer, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Er schrieb an den Verkäufer, der aber mögliche Ansprüche zurückwies. Der Käufer ließ die Klimaanlage dann selbst reparieren und forderte vor Gericht vom Verkäufer die Hälfte der Reparaturkosten, etwa 1.750 Euro, zurück - zunächst ohne Erfolg.

BGH sieht es anders als das Landgericht

Das Landgericht war der Meinung, dass der Gewährleistungsausschluss sich auch auf Mängel an der Klimaanlage erstrecke. Bei einem 40 Jahre alten Wagen müsse immer damit gerechnet werden, dass etwas kaputtgehe, argumentierte das Gericht - auch wenn es sich um ein hochwertiges und gepflegtes Auto handle. Der Käufer habe darum nicht erwarten dürfen, dass die alte Klimaanlage, die lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betrieben worden sei, auch weiterhin funktionieren werde.
 
Der BGH sah die Sache aber anders. Der Verkäufer könne sich hier nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen, erklärte er. Wenn eine bestimmte Beschaffenheit - hier die funktionstüchtige Klimaanlage - ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werde, gelte ein zusätzlich vereinbarter Haftungsausschluss nur für weitere Mängel.
 
Der Verkäufer habe schon in der Verkaufsanzeige im Internet geschrieben, dass die Klimaanlage funktioniere. Sie falle darum nicht unter den vereinbarten Ausschluss einer Gewährleistung. Dass es sich um ein altes Auto und bei der Klimaanlage um ein verschleißanfälliges Bauteil handle, spiele dabei keine Rolle. (Az. VIII ZR 161/23)

Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von DPA und AFP, 10.04.2024.