Zentrallager eines Großhändlers (Bild: dpa)
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Überblick - Zu Arzneimittel-Rabattverträgen

Zwischen den einzelnen Gesetzlichen Krankenversicherungen und Arzneimittelherstellern werden so genannte Arzneimittel-Rabattverträge geschlossen. Konkret folgt daraus eine Versorgung der jeweiligen Krankenversicherten ausschließlich mit den Arzneimitteln eines bestimmten Herstellers. Diese Rabattverträge können für bestimmte Wirkstoffe ebenso wie für komplette Produktpaletten geschlossen werden. Die geschlossenen Verträge sind nicht von unbegrenzter Dauer, sondern gelten im Schnitt für etwa zwei Jahre.

Das Ziel der Arzneimittel-Rabattverträge

Die Krankenkassen profitieren von den Rabatten, die die Arzneimittelhersteller für die deutlich größeren Verkaufsmengen gewähren. Im Idealfall sollen die von den Gesetzlichen Krankenkassen erzielten Kostenersparnisse langfristig in Form niedrigerer Krankenkassenbeiträge bei den Versicherten ankommen.

Folge für Patienten

Der Patient erhält gegen Vorlage eines Rezeptes in der Apotheke das Medikament eines Herstellers, der mit den Krankenkassen einen Rabattvertrag geschlossen hat. Das Medikament hat dabei den gleichen Wirkstoff, die gleiche Dosierung, die gleiche Packungsgröße und den gleichen Indikationsbereich. Schließt die Gesetzliche Krankenkasse des Patienten nun mit einem anderen Hersteller einen Rabattvertrag, muss der Patient das Medikament des anderen Herstellers akzeptieren.

Die einzelnen Präparate mit gleichem Wirkstoff können rein optisch anders aussehen. Patienten, die bereits über einen langen Zeitraum Medikamente eines bestimmten Herstellers einnehmen, können dann Schwierigkeiten haben, den Überblick über die Präparate zu behalten.

Folgen für die Apotheker

Apotheker dürfen keine anderen als diejenigen Medikamente abgeben, für die zwischen der Gesetzlichen Krankenkasse des Patienten und Arzneimittelherstellern ein Rabattvertrag geschlossen wurde. Setzt sich der Apotheker über diese Regelung hinweg, kommt es zur so genannten Nullretaxation. Die Gesetzliche Krankenkasse ist dann nicht verpflichtet, dem Apotheker die Kosten für das Arzneimittel zu erstatten.

Ausnahmen

Wenn der Apotheker pharmakologische Bedenken hinsichtlich des Austauschs eines bestimmten Präparats hat, kann er von einem Austausch absehen. Die Entscheidung ist jedoch an eine entsprechende Dokumentationspflicht geknüpft. Möglich ist dies, wenn das Arzneimittel eines bestimmten Herstellers etwa weitere Hilfsstoffe enthält, die in Kombination mit anderen Medikamenten zu Wechselwirkungen oder Unverträglichkeiten führen.

In sehr dringenden Fällen, wenn eine umgehende medikamentöse Behandlung erfolgen muss, und das rabattierte Arzneimittel erst bestellt werden müsste, ist eine Umgehung ebenfalls möglich. In diesem Fall ist der Apotheker ebenfalls an eine strenge Dokumentationspflicht gebunden.

Patienten haben zudem die Möglichkeit, ein anderes Arzneimittel zu wählen als dasjenige, das er nach den ausgehandelten Rabattverträgen erhalten würde. In diesem Fall muss der Patient in der Apotheke jedoch den vollen Verkaufspreis entrichten. Die Krankenkassen erstatten dann nach Einreichung der Rechnung die Kosten. Ausgehandelte Rabatte und weitere Abschläge werden von der Kasse jedoch einbehalten.

Außerdem kann der Arzt den Austausch eines bestimmten Produktes auf dem Rezept untersagen. Wenn also statt eines bestimmten Wirkstoffes ein bestimmtes Präparat verschrieben werden soll, muss der Arzt auf dem Rezept das vorgedruckte Feld aut idem auf dem Rezept durchstreichen.

Anmerkung der Redaktion

Wir bitten unsere Zuschauer, sich an diesen Informationen zu orientieren. In der rbb Praxis Live-Sendung vom 04.03.15 hat ein Studiogast den Hintergrund der Rabattverträge verkürzt und damit möglicherweise missverständlich dargestellt.