Ein Regal mit vielen unterschiedlichen Gutscheinkarten von unterschiedlichen Unternehmen (Quelle: picture alliance / picture alliance / dpa tmn | Laura Ludwig)
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Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 4 Minuten - Gutscheine: Rechtzeitig einlösen!

Gutscheinkarten von seriösen Anbietern können bis zu drei Jahre gültig sein. Doch was kann man machen, wenn man die Frist verpasst hat?

Einen Gutschein? Nehmen wir doch gern! Bei Büchern, Filmen oder Klamotten können wir dann ganz nach unserem Geschmack einkaufen. Leider haben auch diese Dinger eine Haltbarkeit, und zwar meist von drei Jahren. Aber auch eine kürzere Frist ist gültig. Das heißt: Den Gutschein immer schön im Auge behalten. Sonst verfällt er am Ende noch.

Gutscheine verschenken - oder besser nicht?

Mit Gutscheinen von seriösen Anbietern kann man wenig falsch machen. Grundsätzlich gilt: Je länger die Haltbarkeit, desto realistischer ist es, dass der Gutschein auch eingelöst wird. Wenn der Gutschein zusätzlich online eingelöst werden kann - top! Die sichersten Gutscheine sind vermutlich aber immer noch die selbst gestalteten - da gelten keine gesetzlichen Fristen. Nur vergessen sollte man diese auch nicht ...

Rechte bei Gutscheinen

Kann ein Gutschein auch teilweise eingelöst werden?

Dieses und weitere Details zu den geltenden Rechten bei Gutscheinen gibt's bei der Verbraucherzentrale.

Ich habe noch einen Gutschein - wie lange ist der gültig?

Ein Gutschein kann ab Ausstellungsdatum befristet werden, die Zeit darf nicht zu knapp bemessen sein, er muss aber auch nicht ewig gelten. Ist nichts anderes auf dem Gutschein vermerkt, gilt generell eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Fristbeginn ist der 31.12. des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Verkürzt ein Händler die Frist sehr stark, etwa auf ein Jahr, dann ist das "unangemessen", so ein Gerichtsurteil. Dann darf man den Gutschein bis zur Verjährungsfrist - also nach bis zu drei Jahren - einlösen.
 
Bei Gutscheinen für ein bestimmtes Event ist klar: Da gilt das Datum des Events.

Die Sache mit der "Bereicherung"

Die Frist ist kürzer als drei Jahre, aber nicht unangemessen kurz - und diese Frist ist jetzt abgelaufen, der Gutschein kann nicht mehr eingelöst werden. Schön für den Anbieter, oder? Nicht ganz. Jurist:innen sagen: Laut BGB hat der Aussteller keine Gegenleistung geliefert und sich damit "ungerechtfertigt bereichert". Daraus ergibt sich ein Anspruch für Käufer oder Käuferin, nämlich auf Auszahlung des Geldbetrags in bar - abzüglich des entgangenen Gewinns, das sind meist rund 20 Prozent.
 
Wenn die Frist von Anfang an zu kurz war, die Verjährung nach drei Jahren aber auch verpasst wurde, gibt es kein Geld mehr. Hier kann man höchstens auf Kulanz des Händlers hoffen.

Der Veranstalter ist insolvent - was passiert mit meinem Gutschein?

Schlechte Nachrichten - in diesem Fall liegt das Risiko beim Gutscheininhaber. Zwar besteht nun im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegenüber dem Anbieter, aber auch für den Fall, dass es "noch was zu holen" gibt, sind die Beträge oft verschwindend gering.
 
Besteht keine Insolvenz und das Geschäft wurde regulär geschlossen, sodass eine Einlösung des Gutscheins nicht mehr möglich ist, muss der Wert des Gutscheins ausgezahlt werden. Wenn man denn rechtzeitig mitbekommt, dass der Laden geschlossen wird.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT, 28.08.2024.