Pool-Liegen mkt roten Handtüchern (Quelle: IMAGO/MiS)
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Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Reisemängel: Entschädigung ist machbar, aber oft mühsam

Hotelzimmer? Dreckig. Essen? Kalt. Pool-Liegen? Dauerreserviert. Reisemängel können den Urlaub ruinieren. Wie aufwendig ist es, eine Entschädigung zu bekommen?

Wir planen lange im Voraus, wir freuen uns riesig, wir zahlen viel Geld - und dann das: Vor Ort entsprechen die Gegebenheiten längst nicht dem, was angepriesen wurde und im Angebot stand. Ein klassischer Reisemangel liegt vor. Aber ist es den Aufwand wirklich wert, die eigenen Entschädigungsansprüche dafür - notfalls vor Gericht - durchzusetzen?

Dauerbesetzte Pool-Liegen sind Reisemangel

Vor einiger Zeit machte ein auf den ersten Blick lapidarer Fall Schlagzeilen: Eine Familie hatte einen Urlaub nach Rhodos gebucht, Kosten der Pauschalreise: 5.260 Euro. Das gewählte Hotel verfügte über sechs Pools und etwa 500 Liegen. Und auch wenn es den Gästen verboten war, Liegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, habe es zahlreiche Urlauber gegeben, die diese Anweisung ignorierten, so der Kläger, der Familienvater. Laut seinen Angaben unternahmen die Verantwortlichen des Hotels trotz mehrfacher Beschwerden nichts, sodass für die Familie lediglich an einem einzigen Urlaubstag nach 9 Uhr noch eine Liege verfügbar gewesen sei. Für die Familie ein erheblicher Reisemangel, der Kläger forderte deshalb vor dem Amtsgericht Hannover 798 Euro zurück.
 
Das Gericht gab dem Mann teilweise recht. Eine Pauschalreise könne mangelhaft sein, wenn die Anzahl der Pool-Liegen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels stehen würde oder wenn ein Teil nicht nutzbar sei, weil sich Hotelgäste über die Verhaltensregeln hinwegsetzen würden. Es sei auch nicht dem Urlauber zuzumuten, sich auf Streitigkeiten mit anderen Gästen einzulassen, stattdessen müsse der Reiseveranstalter einschreiten und die Regeln durchsetzen.
 
Das Amtsgericht sprach dem Kläger eine Minderung des Tagesreisepreises um 15 Prozent ab der erstmaligen Rüge zu - was 322,77 Euro ausmacht (Aktenzeichen 553 C 5141/23).

Was ist ein Reisemangel?

Nicht nur besetzte Pool-Liegen, auch dreckige Zimmer oder unzureichende Verpflegung können Reisemängel sein. Ein Reisemangel liegt dann vor, "wenn die zugesagte Reiseleistung nicht oder abweichend von der vertraglichen Vereinbarung erbracht wird. Mängel können zum Beispiel vorliegen, wenn das Hotel nicht das hält, was der Reiseveranstalter im Katalog oder im Internet versprochen hat", erläutert die Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Statt Meerblick schauen Sie auf eine Baustelle, die Freizeitangebote finden nicht beziehungsweise nur eingeschränkt statt oder die Kinderbetreuung fällt aus." Auch unzumutbare Flugzeitänderungen könnten Reisemängel darstellen, wenn hierdurch die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird oder der nächste Tag nach dem An- bzw. Abreisedatum von der Änderung betroffen ist.

Reisemangel? Das ist zu tun.

Ein Reisemangel, ein Reisemangel! Wer einen gefunden hat, sollte ihn tunlichst nicht für sich behalten. Stattdessen wird am besten unverzüglich die Reiseleitung des Veranstalters in Kenntnis gesetzt, mit dem Hinweis, dass man Abhilfe fordert - und einer Frist dafür. Ganz wichtig: Dabei sollte man eine schriftliche Bestätigung der Reklamation ausgehändigt bekommen. Auch das Hotel selbst kann in Kenntnis gesetzt werden.
 
Außerdem sollten alle Mängel mit Fotos, Videos oder Zeugenaussagen dokumentiert werden.
 
Mithilfe eines Musterbriefs muss der Mangel dann schriftlich beim Reiseveranstalter reklamiert werden, am besten per Einschreiben.
 
Wer wissen will, wie viel Geld als Entschädigung für den Mangel verlangt werden kann, kann sich durch die sogenannte Frankfurter Tabelle arbeiten. Die hier aufgeführten Summen beruhen auf diversen Gerichtsurteilen und sind keine festen Größen, sondern lediglich Anhaltspunkte.

Lohnt der Aufwand?

Der Urlaub ist vorbei und hinüber, die Laune getrübt - da könnte eine kleine Entschädigung natürlich die Stimmung heben. Allerdings wäre das ein Idealfall in Sachen Reisemangel-Erstattung. Stattdessen sagt Stefanie Kahner, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg: "Auseinandersetzungen zu Reisemängeln gestalten sich oftmals recht zäh. Aus unserer Erfahrung ist es häufiger notwendig, auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen."
 
Die Erfolgsaussichten seien allerdings gut, wenn die Erwartungen der Verbraucher:innen realistisch sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Laut Kahnert sollten dafür Mängel unbedingt schon vor Ort unverzüglich und nachweisbar angezeigt und Abhilfe verlangt werden.
 
"Verbraucher:innen ist ebenfalls zu empfehlen, die Mängel gut zu dokumentieren, beispielsweise mit aussagekräftigen Foto- oder Videoaufnahmen", so die Expertin. Letztlich sollten die Ansprüche - auch wenn dafür grundsätzlich zwei Jahre Zeit zur Verfügung stehen - kurz nach Beendigung der Reise schriftlich, nachweisbar und unter Angabe einer angemessenen Frist beim Anbieter geltend gemacht werden.

Ein Beitrag von DEM, 03.06.2024.