Eine Frau reibt die Hände mit Desinfesktionsmittel ein (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Oleksandr Latkun)
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Gesundheit | Beitrag | Lesedauer etwa 1 Minute - Desinfektionsmittel: Bewerbung als "hautfreundlich" verboten

Ein Desinfektionsmittel von Dm mit dem Aufdruck "hautfreundlich" sei unlautere Werbung, sagen Verbraucherschützende. Der EuGH gab ihnen Recht.

Ein hautfreundliches Desinfektionsmittel? Das ist eine irreführende Angabe, die so nicht für die Bewerbung eines Produkts gemacht werden darf. Zu diesem Schluss kam der Europäische
Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, den 20. Juni. Nach Auffassung der Richter und Richterinnen in Luxemburg relativiere die Aussage schädliche Nebenwirkungen und könne Verbraucher:innen glauben lassen, dass das Produkt für die Haut von Nutzen sei.

Werbung für Biozidprodukte darf nicht über Risiken für Gesundheit täuschen

Dem Urteil ist eine Klage von Verbraucherschützenden der deutschen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Deutschland gegen die Drogeriemarktkette Dm vorausgegangen. Dm bewirbt ein "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" mit der Kennzeichnung "hautfreundlich" und "bio". Die Klage lag zuletzt dem Bundesgerichtshof vor, der den EuGH um Auslegung des einschlägigen EU-Rechts gebeten hatte.
 
Für das Luxemburger Gericht ist die Sache klar: Werbung für Biozidprodukte darf die Kund:innen nicht über Risiken für Gesundheit oder Umwelt täuschen, so besagt es eine entsprechende Verordnung. Angaben wie "ungiftig", "unschädlich", "natürlich" oder ähnliche Hinweise seien demnach verboten, so der EuGH. Laut dessen Urteil fällt die Bezeichnung "hautfreundlich" genau in die Kategorie "ähnliche Hinweise" (Aktenzeichen C-296/23). In Bezug auf die Angabe "hautfreundlich" stellte der Gerichtshof fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Nebenbedeutung hat.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von KNA, 20.06.2024.