- Kritik, Anregungen, Fragen
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Programmbeschwerde
In einer Programmbeschwerde rügt der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin die Verletzung von Programmgrundsätzen.
Programmbeschwerden sind von sonstiger Programmkritik, Lob, Anregungen und Fragen zu unterscheiden. Geregelt sind Programmbeschwerden in § 13 des rbb-Staatsvertrages sowie in § 23 der rbb-Satzung.
Eine Programmbeschwerde zeichnet sich dadurch aus, dass dort der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin die Verletzung des Programmauftrages des rbb in einem seiner konkreten Angebote (bspw. einer Sendung) rügt. Dies bezieht sich auch auf alle Angebote, für die der rbb redaktionell verantwortlich ist, auch wenn sie im Gemeinschaftsprogramm ausgestrahlt werden. Die Programmbeschwerde ist an den Rundfunkrat bzw. den Rundfunkratsvorsitzenden zu richten. Der Programmauftrag ist in § 3 des rbb-Staatsvertrages beschrieben. So ist der rbb zum Beispiel zu einer wahrheitsgemäßen, umfassenden Berichterstattung verpflichtet, die Vielfalt der Meinungen soll sich in der Gesamtheit der Angebote des rbb widerspiegeln etc. (siehe Staatsvertrag).
Eine Programmbeschwerde ist dann möglich, wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, hier werde gegen einen dieser Grundsätze verstoßen.
Über Programmbeschwerden entscheidet die Intendantin innerhalb eines Monats in einem Schreiben an den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin. Bewertet sie die Beschwerde als begründet, dann hilft sie ihr ab und der Fehler wird beseitigt. Kommt die Intendantin nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß festzustellen ist, weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück.
Ist der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin mit dieser Zurückweisung der Intendantin nicht einverstanden, kann er oder sie sich an den Rundfunkrat wenden, der die Beschwerde zunächst seinem Programmausschuss übermittelt. Der Programmausschuss holt eine Stellungnahme der Intendantin ein , berät die Angelegenheit und erarbeitet eine Beschlussempfehlung, die er sodann dem Rundfunkrat übermittelt. Der Rundfunkrat entscheidet anschließend, ob er sich der Empfehlung des Programmausschusses anschließt. Im Ergebnis kann er entscheiden, ob er die Programmbeschwerde als begründet oder unbegründet bewertet. Die Vorsitzende des Rundfunkrates teilt den Beschluss schriftlich dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin und der Intendantin mit.
Diese Grafik bildet das gesetzlich vorgesehene Verfahren zum Umgang mit Programmbeschwerden ab: