Compliance - Externe Meldestelle
Personen, die beabsichtigen, Informationen zu einem in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) genannten Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden.
Diese Personen sollten in den Fällen, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden (§ 7 Abs. 1 HinSchG).
Externe Meldestelle ist das Bundesjustizamt.