- Jugendmedienschutz im rbb
Im rbb-Staatsvertrag ist der Jugendmedienschutz in § 7 geregelt. Dort heißt es:
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz.
(2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die auf öffentlich-rechtliche Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Jugendmedienschutz Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
Nach § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Anbieter von länderübergreifendem Fernsehen eine Jugendschutzbeauftragte oder einen Jugendschutzbeauftragten zu berufen.
Seit dem 1. September 2023 ist Dr. Dietmar Schiller (Intendanz/Unternehmensentwicklung) der Jugendschutzbeauftragte im rbb und arbeitet in der Unternehmensentwicklung (Intendanz). Neben der Ausübung dieser gesetzlich verankerten Funktion arbeitet er verantwortlich in den Bereichen Medienkompetenz und Nachhaltigkeit.
Jugendmedienschutz ist im rbb ein hohes Gut. Deshalb hat der rbb die Richtlinien in einer Dienstanweisung für alle Mitarbeitenden verbindlich gemacht. Nach den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages muss der Jugendschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen (§ 7 Abs. 4 JMStV). Der Jugendschutzbeauftragte ist weisungsfrei, darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden, erhält die erforderlichen Sachmittel und wird für diese Funktion freigestellt (§ 7 Abs. 4 JMStV). Er ist bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig beteiligt und über das jeweilige Angebot vollständig informiert werden (§ 7 Abs. 3 JMStV). Die rechtzeitige Beteiligung und Information ist deshalb wichtig, um Sendungen bereits frühzeitig jugendschutzkonform zu produzieren und so mögliche Kosten für kurzfristige Änderungen vor der Ausstrahlung zu vermeiden. Insofern ist der beratende Austausch mit den Programmverantwortlichen das Rückgrat für einen modernen Jugendmedienschutz.
Der Jugendschutzbeauftragte kann eine Beschränkung oder Änderung von Programmangeboten vorschlagen (§ 7 Abs. 3 JMStV). Neben den Gesetzen gibt es ARD-interne Richtlinien für den Jugendschutz sowie die ARD-Kriterien für die Bewertung von Sendungen, die einen einheitlichen Standard garantieren und die bei der Programmberatung in den Redaktionen eingesetzt werden. Wesentliche Kategorien für die Bewertung sind die Darstellung von Gewalt und Sexualität, aber auch andere Faktoren, die zur Platzierung im Abendprogramm, Kennzeichnung oder Bearbeitung einer Sendung führen können.
Der regelmäßige Erfahrungsaustausch der Jugendschutzbeauftragten (§ 7 Abs. 5 JMStV) stärkt den Jugendmedienschutz.
Wichtig ist die enge Verzahnung von Jugendmedienschutz und Medienkompetenz. Während der Jugendmedienschutz darauf ausgerichtet ist, Gefährdungen durch rechtswirksame Vorsorgemaßnahmen zu unterbinden, fördert Medienkompetenz die kritische und verantwortungsvolle Nutzung von Medien in einer sich rasant verändernden Medienwelt.