Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Urheberrechte: Fotos von Fototapete erlaubt
Die schöne neue Fototapete im Wohnzimmer! Mit einem Schnappschuss landet das Foto von der Fototapete auf Social Media - und das völlig legal, so das Urteil des BGH.
Ein Schnappschuss in den eigenen vier Wänden, schnell auf einem Social-Media-Kanal gepostet - und Wochen später hat man eine Schadenersatzforderung im Briefkasten. Was ist hier passiert? Nicht viel, außer, dass die eigenen vier Wände mit einer Fototapete dekoriert waren - und hier hat der Urheber, der Fotograf des Fotos, das auf der Tapete abgebildet war, eben von seinem Urheberrecht Gebrauch machen wollen. Sein Vorwurf: Mit dem Post seien Bild- und Urheberrechte verletzt worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das anders und hat in gleich drei aktuellen Urteilen Verbraucher:innen gestärkt: Wer seine Wand mit einer Fototapete dekoriert hat, darf in dem Zimmer filmen oder fotografieren und die Videos und Fotos ins Internet stellen. Das verletze keine Urheberrechte des Fotografen. Damit folgte der BGH den Urteilen der Vorinstanzen.
Agentur und Privatperson dürfen Fotos von Fototapete nutzen
In den vorliegenden Fällen hatte ein von einem professionellen Fotografen gegründetes Unternehmen, das Fototapeten verkauft, geklagt. Zum einen wurde der Fall einer Frau verhandelt, die in ihrer mit der Fototapete dekorierten Wohnung Videos aufnahm und diese dann auf Facebook teilte. Im zweiten Fall hatte ein Tenniscenter die Fototapete gekauft und im Gastraum angebracht. Eine Medienagentur gestaltete die Internetseite des Tenniscenters neu und stellte einen Screenshot dieser Seite auf ihre eigene Website. Darauf war die Fototapete zu erkennen. Zuletzt ging es um ein Hotel. Auf einem Werbefoto des Hotels im Internet war auch die Tapete zu sehen.
Das Unternehmen des Fotografen hatte in allen drei Fällen auf Schadenersatz geklagt und Abmahnkosten zwischen je 2.500 und 4.000 Euro gefordert, hatte aber vor dem Amtsgericht Düsseldorf und auch in der Berufung vor dem Landgericht keinen Erfolg.
Veröffentlichung von Fototapeten-Fotos "erwartbar"
Auch der BGH sieht es als gegeben an, dass die Veröffentlichung solcher Bilder - sei es auf privaten Internetseiten, in Sozialen Medien oder auch zu kommerziellen Zwecken - zum üblichen Gebrauch einer Fototapete gehört. "Eine Tapete ist nun schließlich dazu da, an die Wand gebracht zu werden", sagte ein Sprecher des Gerichts zu den Urteilen.
Der Urheber und Fotorechteinhaber der Wanddekoration müsse damit rechnen, dass Fotos der so dekorierten Wände online gehen. Dies sei "erwartbar und vorhersehbar", stünde "im Einklang mit der Lebenserfahrung" und läge deshalb "im Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten". Die Schadenersatzforderungen wies der Bundesgerichtshof damit in allen drei Fällen ab, es handele sich hier um eine konkludente, also schlüssige, stillschweigende Einwilligung des Urhebers.
Urheberrechte beim Posten im Netz achten
Was weiterhin gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Fotos im Internet postet, muss möglicherweise teuer dafür bezahlen. Fotografen und Inhaber von Bild- und Urheberrechten fordern teils hohe Summen für die Veröffentlichung ihrer Fotos und klagen diese häufig rigoros
ein.
Auch wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass Rechteinhaber - auch von Fotos auf Fototapeten - grundsätzlich durchaus entsprechende Nutzungsverbote in den Kaufvertrag schreiben könnten, etwa um Online-Fotos zu verbieten. Solche Vertragsbedingungen hatten bei den verhandelten Fällen aber nicht vorgelegen.
Ein Beitrag von SUPER.MARKT, mit Material von AFP und KNA, 11.09.2024.