Eine Rampe für Rollstühle (Quelle: imago images/Panthermedia)
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Recht | Beitrag | Lesedauer etwa 2 Minuten - Barrierefreiheit: Muss machbar sein

Rückenwind durch zwei Urteile des Bundesgerichtshofs für Eigentümer:innen, die barrierefreie Umbauten vornehmen wollen. Diese seien im Normalfall zulässig.

Da muss eine Rampe hin - und das kann Ihnen niemand verbieten! Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Februar mit zwei Urteilen bestätigte, dürfen Umbauten für die Barrierefreiheit in Mehrfamilienhäusern auf eigene Kosten vorgenommen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein:e Eigentümer:in selbst behindert ist oder nicht und den Umbau zum Beispiel für Besucher vornehmen lassen will.
 
Dies gilt für den Normalfall. Heißt: Wohnungseigentümer können eine "angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient", so der BGH. Wenn die Wohnanlage durch die Umbauten grundlegend umgestaltet oder ein Eigentümer ohne sein Einverständnis benachteiligt würde, gelte dies allerdings nicht. Ob eine Baumaßnahme unangemessen ist, müsse allerdings die Wohnungseigentümergemeinschaft belegen, so der Bundesgerichtshof. Dies könne etwa im Falle des Denkmalschutzes der Fall sein.
 
"Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten" stünden gewünschten barrierereduzierenden Umbauten regelmäßig nicht entgegen, befand das Gericht.

Einmal Aufzug, einmal Rampe

Geklagt hatten in den vorliegenden Fällen Wohnungseigentümer. Es ging um einen Außenaufzug und eine Terrasse mit Rampe.
 
Im ersten Fall ging es um zwei denkmalgeschützte Jugendstilhäuser in München. Eigentümer von Wohnungen im dritten und vierten Stock des schlichteren Hinterhauses wollten einen Außenaufzug am dortigen Treppenhaus bauen, was von der Eigentümerversammlung abgelehnt wurde. Wie das Landgericht München entschied nun aber auch der BGH, dass es sich dabei um eine angemessene bauliche Veränderung zur Barrierefreiheit handle. Der Aufzug darf also eingebaut werden.
 
Auch beim zweiten Fall aus Nordrhein-Westfalen wurde durch das Urteil mehr Barrierefreiheit ermöglicht: Eine Wohnungseigentümerin im Erdgeschoss - mit Garten-Sondernutzungsrecht - wollte eine 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse und eine Rampe als Zugang bauen lassen. Die Eigentümergemeinschaft erlaubte das, doch andere Eigentümer klagten dagegen. Vor dem Amtsgericht Bonn und dem Landgericht Köln hatten sie damit noch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil aus Köln nun jedoch auf und wies die Klage ab.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von AFP, 09.02.2024.