Die Briefkästen der Finanzämter Prenzlauer Berg und Weissensee (Quelle: imago images/Sabine Gudath)
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Geld | Beitrag | Lesedauer etwa 3 Minuten - Steuererklärung: Kein Geld verschenken

Jetzt die Steuern für 2023 machen, den Rest des Jahres 2024 entspannen - hört sich gut an? Mit dieser Checkliste geht es noch besser.

Das Jahr 2023 ist geschafft, jetzt schaffen Sie auch noch die damit einhergehende Einkommenssteuererklärung. Irgendwo zwischen Pauschbetrag, Homeoffice-Pauschale und haushaltsnahen Dienstleistungen werden Sie schon ein Eckchen finden, das Sie glücklich macht. Und wenn es nur die Tatsache ist, dass sie so früh im Jahr schon Ihre Steuererklärung anpacken. Willkommen im Land Ihrer Steuer!

Freibetrag, Pauschbetrag und Freigrenze

Damit es nicht zu Verwechslungen kommt, hier die Begriffserklärungen im Schnelldurchlauf. Mit dem Freibetrag ist die Summe gemeint, die Sie einnehmen dürfen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Auf alles, was drüber liegt, werden Steuern fällig. Der Pauschbetrag ist eine festgelegte, pauschale Summe, die sie steuermindernd absetzen dürfen, ohne Nachweise darüber vorlegen zu müssen, ob Sie diese Kosten überhaupt hatten. Wollen Sie höhere Kosten absetzen, sind meist Nachweise vorzulegen. Es gibt Einkünfte, etwa aus privaten Veräußerungsgeschäften, die erst ab Überschreiten der Freigrenze steuerpflichtig werden.

Die wichtigsten Frei- und Pauschbeträge für 2023

Der Grundfreibetrag für die Steuererklärung für das Jahr 2023 liegt bei 10.908 Euro
 
Der Sparerfreibetrag liegt bei 1.000 Euro für Alleinstehende, bei 2.000 Euro für Paare.
 
Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt im Steuerjahr 2023 8.952 Euro (4.476 Euro bei einem Elternteil).
 
Der Ausbildungsfreibetrag lag 2023 erstmals bei 1.200 Euro. Er wird gewährt, wenn sich ein volljähriges Kind in Berufsausbildung befand und auswärtig untergebracht war.
 
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben.
 
Der Sparer-Pauschbetrag für 2023 liegt bei 1.000 Euro pro Person, erst danach muss versteuert werden - wenn entsprechende Freistellungsaufträge bei den Finanzdienstleistern erteilt wurden.
 
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag - auch Werbungskostenpauschale - ist festgesetzt auf 1.230 Euro. Mit dem Pauschbetrag können Aufwendungen für Arbeitsmittel - etwa Fachliteratur - oder berufliche Auswärtstätigkeiten steuerlich abgesetzt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird also verringert.
 
Durch die Entfernungspauschale sollen die Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte kompensiert werden - allerdings nur für jeweils eine Wegstrecke. Bis zum 20. Kilometer können pro Kilometer 30 Cent als Werbungkosten abgesetzt werden, ab dem 21. Kilometer sind es dann 38 Cent. Bleibt man mit der Entfernungspauschale unter dem Pauschbetrag von 1.230 Euro, wird stattdessen dieser geltend gemacht.
 
Die Homeoffice-Pauschale ist ein Teil der Werbungskosten und ermöglicht es, entstandene Kosten für den Arbeitsplatz zu Hause steuerlich abzusetzen. Es dürfen jetzt für maximal 210 Homeoffice-Tage je sechs Euro geltend gemacht werden, höchstens 1.260 Euro. Die Pauschale greift erst, wenn zusammen mit anderen Werbungskosten über 1.230 Euro zusammen kommen. Neu ist, dass in bestimmten Fällen zusätzlich die Ent­fer­nungs­pau­scha­le geltend gemacht werden kann - etwa für Tage, die man doch im Büro verbringt.
 
Gravierende Änderungen gibt es allerdings ab dem Steuerjahr 2023 für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers: Es lässt sich nur noch dann abrechnen, wenn es Mittelpunkt des beruflichen Lebens ist.
 
Mit der Umzugskostenpauschale können die Kosten eines Umzugs steuerlich geltend gemacht werden - wenn dieser Umzug aus beruflichen Gründen stattfand oder der Weg zur Arbeit merkbar kürzer wird durch den Umzug. Eine Einzelperson kann für das Steuerjahr 2023 886 Euro in der Steuererklärung geltend machen, Paare oder Eltern mit Kind können zusätzlich 590 Euro absetzen.

Wichtige Neuerung 2023

Die doppelte Haushaltsführung wurde bislang über die Anlage N mitgeteilt. Ab dem Steuerjahr 2023 werden die Angaben in einem eigenen Steuerformular gemacht: die Anlage N Doppelte Haus­halts­füh­rung. Für die für die Arbeit benötigte Zweitwohnung dürfen im Monat bis 1.000 Euro an Miete, Nebenkosten und die Zweitwohnungssteuer abgesetzt werden. Auch Ausstattungskosten sind absetzbar. Bis zu 5.000 Euro erkennen Finanzämter für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung an. Arbeitsmittel dürfen zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzbar und ab damit

Unterhaltsleistungen für ein Kind werden bis zu einem Betrag von 10.908 Euro steuerlich berücksichtigt. Der Betrag erhöht sich, wenn Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind bezahlt werden.
 
Wer an einen getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt zahlt, kann diesen bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Auch dieser Betrag erhöht sich, wenn Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden.
 
Aufwendungen für die Altersvorsorge werden seit dem Steuerjahr 2023 in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt.
 
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten können steuerlich geltend gemacht werden: 20 Prozent von Arbeits-, Fahrt- und Gerätekosten und maximal 1.200 Euro wirken sich direkt steuermindernd aus, beim Arbeitslohn für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie ebenfalls 20 Prozent, maximal 4.000 Euro steuermindernd angeben.
 
Auch Mieter:innen können die Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen, die die Vermieterin oder der Vermieter über die Betriebskostenrechnung abrechnet, steuerlich absetzen. Dafür wird für das Steuerjahr 2023 die Betriebskostenrechnung von 2022 verwendet.
 
Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind absetzbar, sie unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.
 
Ver­si­che­rungen, etwa eine Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Haftpflicht- oder Unfalver­si­che­rung, sind nur absetzbar, wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie wirken sich aber erst aus, wenn die geltenden Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer - 2.800 Euro für Selbstständige - nicht durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft wurden.
 
Bei Anspruch auf die Riester-Förderung kann unter Umständen von einem Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. profitiert werden. Das Finanzamt gleicht ab, ob die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug mehr Sinn ergeben.
 
Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden können, gehören etwa Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen - vorausgesetzt, die Kosten überschreiten die im konkreten Fall vorliegende zumutbare Belastung.
 
Auch Krankheitskosten können abgesetzt werden, etwa für Osteopathische Behandlungen, Brillen oder Zahnersatz, aber auch für Arztkosten, die selbst bezahlt wurden, oder Fahrtkosten zu Arztpraxen.
 
Beerdigungskosten, die Angehörige übernommen haben, sind ebenfalls absetzbar, wenn die Kosten das Erbe übersteigen.
 
Kosten für juristische Auseinandersetzungen sind nur noch dann steuerlich geltend zu machen, wenn sie dafür sorgen, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert wird.
 
Auch Spenden an eine gemeinnützige Organisation sind steuerlich absetzbar.

Ein Beitrag von SUPER.MARKT mit Material von DPA, 11.01.2024.