Bundesverfassungsgericht - BSW-Anträge zu Neuauszählung der Bundestagswahl abgelehnt
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Anträge des Bündnis Sahra Wagenknechts zur Bundestagswahl abgelehnt. Damit kommt es nicht vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses zu einer Neuauszählung der Stimmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag des Bündnis' Sahra Wagenknecht (BSW) abgewiesen, eine neue Auszählung der Bundestagswahl 2025 anzuordnen. Die Entscheidung gab das Gericht am Donnerstagabend bekannt.
Damit wird am Freitag wie geplant das amtliche Endergebnis der Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss um Bundeswahlleiterin Ruth Brand verkündet.
BSW-Anträge abgelehnt, weiteres Vorgehen aber möglich
Zuvor hatte es mehrere Anträge des BSW sowie von Parteimitgliedern und Wahlberechtigten gegeben, die Stimmen der vorgezogenen Bundestagswahl vom 23. Februar neu auszuzählen. Das BSW war bei der Bundestagswahl knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert und verpasste damit den Einzug in den Bundestag. Rund 4,972 Prozent der Zweitstimmen hatte die Partei erhalten.
Bei einer Nachzählung in einigen Wahlbezirken hatte sich herausgestellt, dass einige Stimmen nicht dem Bündnis Sahra Wagenknecht zugeordnet worden waren, sondern etwa dem Bündnis Deutschland - so auch in Brandenburg und Berlin.
Mehrere hundert Stimmen bei Nachzählung gewonnen
Parteigründerin und Namensgeberin Sahra Wagenknecht mutmaßte daraufhin in einem Zeitungsinterview, dass "einige tausend BSW-Stimmen" fälschlicherweise anderen Parteien zugeordnet worden seien. Deshalb war die Neuauszählung gefordert worden. Das BSW hatte den Einzug in den Bundestag um weniger als 15.000 Stimmen verpasst. In Berlin und Brandenburg hatte es bei der Feststellung des Endergebnis knapp 400 Stimmen dazu gewonnen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun aber, die Anträge seien unzulässig. Vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses sei Rechtsschutz nur begrenzt möglich, so die Richter. Das Urteil bedeutet damit nur, dass es keine Abweichung vom vorgeschriebenen Wahlprüfungsverfahren geben wird.
Das BSW kann weiterhin gegen das Wahlergebnis vorgehen, aber erst nach dessen Verkündung. Die Wahlprüfung ist zudem Sache des Bundestags, nicht des Bundesverfassungsgerichts. Das ist im Grundgesetz festgelegt. Innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung kann gegen das Wahlergebnis Einspruch eingelegt werden. Meist werden die Einwände zurückgewiesen, nach der Pannenwahl in Berlin 2021 kam es aber beispielsweise zu einer teilweisen Wahlwiederholung in der Hauptstadt.
Sendung: rbb 88.8, 14.03.2025, 05:00 Uhr